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Erfolgreiche Gründung eines Betriebsrates an einer Schule in freier Trägerschaft

Nachdem mehrere Lehrer*innen eines Schulvereins wegen der Klärung von Arbeitsbedingungen nicht ausreichend Gehör beim Vorstand (nachfolgend Arbeitgeber) fanden, beschlossen sie, einen Betriebsrat zu gründen.

Quelle: RABE KARIKATUR

Diese Absicht erzeugte Unmut nicht nur beim Arbeitgeber, auch Beschäftigte sprachen sich dagegen aus. So meinte der Arbeitgeber, dass ein Betriebsrat in einer freien Schule gar nicht gegründet werden dürfe. Kolleg*innen hielten ihn für nicht notwendig, weil man eventuelle Probleme wie bisher ansprechen könne. Hiervon ließen sich die Initiator*innen, die in der Wahlvorbereitung von der GEW unterstützt wurden, nicht beirren. Sie leiteten die erforderlichen Schritte zur Betriebsratsgründung ein. Dies veranlasste den Arbeitgeber, beim Arbeitsgericht einen Eilantrag gegen die Initiator*innen zu stellen, um die notwendige Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit untersagen zu lassen. Auch die Klage entmutigte die Lehrer*innen nicht. Sie beantragten als Mitglieder der GEW den gewerkschaftlichen Rechtsschutz und konnten so im Gerichtsverfahren von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten werden.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Arbeitsgebers ab (Beschluss vom 31.08.2016, Az.: 1 BVGa 4/16). Mit der nachfolgenden erfolgreichen Gründung des Betriebsrates beim Schulverein ist der Vorstand nun in seiner ungeteilten Macht beschränkt. Der Betriebsrat kann in vielfältiger Weise Einfluss nehmen.

Dazu gehören u. a.:

  • Vertretung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber
  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft
  • Transparenz und Information über Verhandlungsergebnisse

Die Wichtigkeit eines bestehenden Betriebsrates in diesem Schulverein ergibt sich auch aus der Tatsache, dass bisher die Lehrkräfte der Schule in freier Trägerschaft eine Vergütung erhalten, die deutlich hinter der Bezahlung von angestellten Lehrer*innen im staatlichen Schuldienst zurück bleibt. Mit Unterstützung der GEW Thüringen konnten einzelne Lehrkräfte bereits eine Vergütungsverbesserung erreichen.

Die übrigen Beschäftigten können dem Betriebsrat einen Handlungsauftrag zur Verbesserung der Bezahlung aller Angestellten dieser Schule erteilen. Die GEW wünscht dem Betriebsrat eine erfolgreiche Arbeit nicht gegen, sondern mit dem Vorstand des Schulvereins.