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Werbungskosten bei Altersteilzeit weiter absetzbar

Ein Arbeitnehmer kann seine Werbungskosten auch dann vollumfänglich abziehen, wenn er steuerfreie Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bezieht. Darauf weist die OFD Münster aktuell hin.

Wechselt ein Arbeitnehmer in die Altersteilzeit, so leistet sein Arbeitgeber gesonderte Aufstockungsbeträge zum Regelgehalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG). Diese sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.

Das Einkommensteuergesetz regelt im Grundsatz: Ausgaben dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen ( §3c Abs. 1 EStG).

Die OFD Münster stellt in der Kurzinformation 019/2008 klar: Die Werbungskosten von Arbeitnehmern in Altersteilzeit sind nicht zu kürzen, da diese Aufwendungen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Aufstockungsbeträgen stehen.

Die OFD verweist dabei auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (LSt I/08).

Ausführliche Informationen auf haufe.de


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