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| Fachleiter erteilen Unterricht am Studienseminar und nehmen im Rahmen der Lehrerbildung Aufgaben der Lehreraus-, Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung wahr. Das Anforderungsprofil eines Fachleiters unterscheidet sich maßgeblich von dem eines Lehrers der entsprechenden Schulart. So werden neben einem hohen Maß an Flexibilität, Mobilität und Belastbarkeit, ausgeprägter Organisationsfähigkeit, fundierte Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Allgemeiner und Fachdidaktik, Beratungs- und Beurteilungskompetenz erwartet. Um die Aufgaben eines Fachleiters auf qualitativ hochwertigem Niveau leisten zu können, sind neben dem aufwendigen weiterbildenden Studium und fortlaufenden Qualifizierungsmaßnahmen für Fachleiter zu didaktischen Fragen oder zu fachspezifischen Themen kontinuierliche, berufsbegleitende, umfassende Selbststudien unerlässlich.
Das Thüringer Besoldungsgesetz (Thür-BesG) sieht in der Besoldungsordnung A für die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen die Besoldungsgruppe A 14, für das Lehramt an Grundschulen die Besoldungsgruppe A 13 vor. Lehrbeauftragte Fachleiter sollen die Aufgaben eines Fachleiters am Studienseminar nur vorübergehend ausführen. Um flexibel auf die Zahl der auszubildenden Studenten in verschiedenen Fächern reagieren zu können, sollen zukünftig einzig lehrbeauftragte Fachleiter am Studienseminar eingesetzt werden, so das TMBWK.
Jedoch die wenigsten der Fachleiter, die seit vielen Jahren in dieser herausgehobenen Tätigkeit erfolgreich beschäftigt sind, werden angemessen besoldet/ vergütet oder erhalten als lehrbeauftragte Fachleiter eine entsprechende Zulage.
Die Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften sieht aber ausschließlich Beförderungen bzw. Höhergruppierung von bestellten Fachleitern vor. Das kann so nicht hingenommen werden. Nach § 46 BBesG wird bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eine Zulage gewährt, in Höhe der Differenz zum höheren auszuführenden Amt. Das würde für lehrbeauftragte Fachleiter zutreffen.
Diese Regelung hat der Freistaat mit In Kraft Treten des ThürBesG zum 1.6.2008 ersatzlos gestrichen. Das kann ebenfalls nicht hingenommen werden.
Die GEWerkschaft setzt sich dafür ein, dass Fachleiter am Studienseminar entsprechend dem ThürBesG vergütet und besoldet werden. So unterstützt die GEW-Landesrechtsstelle betroffene Mitglieder bereits bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Eingruppierung, Beförderung und Zulagenzahlung in Verfahren vor den zuständigen Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten in Thüringen.
In einem aktuellen Verfahren vor dem VG Gera wies das Gericht deutlich darauf hin, dass der lehrbeauftragten Fachleiterin, die seit Jahren vorübergehend höherwertig tätig ist, eine Zulage für höherwertige Tätigkeit zusteht und empfahl dem TMBWK die Einigung. Das Ministerium wird wohl wie sooft üblich den langen Entscheidungsweg des Gerichts wählen.Absehbar wird für eine angestellte lehrbeauftragte Fachleiterin die Frage der zulässigen Vergütung vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden sein.
Die GEW-Landesrechtsstelle empfiehlt den Fachleitern und lehrbeauftragten Fachleitern am Studienseminar ihre Besoldung und Eingruppierung überprüfen zu lassen. Es gilt vordergründig Ansprüche zu sichern, die wegen Ausschlussfristen und Verjährungsfristen verloren gehen können, denn bis zu einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung können noch Jahre vergehen.
GEW Landesrechtsstelle
aus tz 5/2011
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