| | Auf dem Schulweg ist ein Schüler auch dann gegen Unfälle versichert, wenn er vom direkten Weg nach Hause abweicht.
Der Fall: Ein Drittklässler fuhr mit dem Schulbus nach Hause. Er verließ den Bus jedoch nicht an der 230 Meter von der Familienwohnung entfernten Haltestelle, sondern erst zwei Haltestellen weiter; von dort betrug der Fußweg nach Hause 550 Meter. Auf dem verlängerten Nachhauseweg wurde er beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Die Unfallversicherung lehnte es ab, diesen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie begründete die Ablehnung damit, dass der Schüler sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden habe, nachdem er die Haltestelle verpasst hatte. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Bundessozialgericht: Der Schüler befand sich, als er beim Überqueren der Straße verunglückte, zwar nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg von der Schule nach Hause. Er hatte den direkten Weg aber nicht verlassen, um einer privaten Tätigkeit nachzugehen, sondern weil er aus Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit zu weit gefahren war. Zu berücksichtigen ist die fehlende Reife und Einsichtsfähigkeit bei Schülern dieses Lebensalters und die dadurch zu erklärenden schülertypische Verhaltensweise, die nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R
Quelle: einblick 03/2008
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