| | Bundesverwaltungsgericht hat entschieden
Leitsatz: Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht. (Urteil vom 27.01.2005, Az.: 2 C 7/04)
- Unfallfürsorgerechtlicher Schutz beginnt an der Außentür des Wohnhauses.
- Der Schutz beschränkt sich auf den unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seinem regelmäßigen häuslichen Wirkungskreis. Der Aufenthalt in der Garage unterbricht diesen unmittelbaren Weg.
- Innerhalb seines privaten häuslichen Wirkungskreises beherrscht der Beamte die jeweils gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst.
Damit steht diese Entscheidung im Gegensatz zur Entscheidung des Bundessozialgerichts, das den Innenraum einer Garage, unabhängig von der Lage zum Wohnhaus, zum unfallversicherten Bereich zählt. Damit ist der Beamte im Vergleich zum Arbeitnehmer schlechter gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht sich hier auf einen Beschluss von 1978 zurück, wonach es keinen Grundsatz gibt, dass ein Beamter dem Arbeitnehmer gleichzustellen ist und dass es dem Gesetzgeber überlassen bleibt, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallsschutzes ins Beamtenrecht einführt.
Diese Entscheidung ordnet sich nahtlos in den gegenwärtigen Trend ein, bei Beamten wieder einmal den Gürtel enger zu schnallen.
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