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05.01.2012 Thüringer Personalvertretungsgesetz novelliert

Mit der Veröffentlichung der konkreten Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt 12/2011 gilt das novellierte ThürPersVG nun im Bereich des öffentlichen Dienstes.



Die Stellung der Personalräte wurde gestärkt, wenn auch nicht in dem von den Gewerkschaften geforderten Umfang. Dies scheiterte am Widerstand der CDU, aber auch die FDP lehnte eine Ausweitung der Befugnisse der Interessenvertretungen ab.

Die Grundsätze der Zusammenarbeit (§2) zwischen Dienststellenleitung und Personalrat sollen in Zukunft nicht nur partnerschaftlich und vertrauensvoll gestaltet werden, sondern auch kooperationsorientiert, respektvoll und offen. Ein klares Signal an die Dienststellenleitungen, dem Personalrat auf gleicher Augenhöhe zu begegnen, denn dieser ist der Leitung nicht unterstellt!
Gepaart mit der weiteren Verpflichtung zur umfassenden Information der Personalräte unter Vorlage von Unterlagen (§ 68), soll so die Arbeit der Personalräte erleichtert werden.

Auch die Überwachungsfunktion (§67) der Personalräte wird ausgeweitet. So ist nun der Konfliktfall „Mobbing in der Dienststelle“ mit erfasst.

Die konkreten Fälle der Beteiligung wurden vom Gesetzgeber neu geordnet. So fiel die schwache „Mitwirkung“ ganz weg. Kataloge der Mitbestimmung sind nun in Kraft (§§ 74, 75), mit der klaren Ansage an die Dienststellenleitung, die von Maßnahmen betroffenen Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass diese die Personalräte einschalten können.
Bei Abordnungen und Versetzung sind die Personalräte der aufnehmenden Dienststellen auf alle Fälle zu beteiligen.

In Zukunft wird ab 16 Beschäftigten ein Personalrat mit drei Mitgliedern in der Dienststelle gewählt (§16). Dadurch wird das „Einzelkämpfertum“ minimiert und die Interessenvertretung auf mehr Schultern verteilt.

Achtung! Ab sofort werden Beschlüsse (§38) zu Maßnahmen, die nur eine Gruppe betreffen, nur von dieser Gruppe gefasst, wenn die Mehrheit dieser Gruppe das vor der Abstimmung so beschließt. Das ist eine Umkehr der bisherigen Regelung.

Für den Schulbereich wurden in § 92 Sonderregelungen für die Bezirkspersonalräte erlassen, die die GEW für völlig unzureichend hält. Die Bedenken und Argumente der GEW wurden vom Gesetzgeber schlicht ignoriert!
Waren in der Vergangenheit maximal 17 Interessenvertreter in den BPR für ca. 2500 Beschäftigte verantwortlich, so können sich nun nur maximal 19 um z.T. mehr als 5000 Beschäftigte kümmern. Die GEW setzt sich weiter für verbesserte Rahmenbedingungen ein.

Die Thüringer Gemeinschaftsschule wurde im Gesetz verankert. Diese Regelungen greifen erstmals bei den Neuwahlen im Jahr 2014.

Der Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen wurde von einem Monat auf drei – März bis Mai – verlängert (§27). Dies gilt auch für die Vorbereitung der Wahlen (§§ 20-23).

Zur Zeit liegt keine Lesefassung des novellierten ThürPersVG vom Gesetzgeber vor!
Trotzdem wird die GEW örtliche Personalräte informieren und Schulungen anbieten.

A.Stötzer (AG Personalrat)


Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (ThürGVBl 12/2011 vom 30.12.2011) trat das Gesetz am Tag nach der Verkündung, also zum 31.12.2011 in Kraft.



 ThuerPersVG_21-12-2011.pdf
 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Vom 21. Dezember 2011

Lesefassung mit den Änderungen durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 21. Dezember 2011
(GVBl. S. 520)

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr geleistet werden.

(PDF-Datei, 235 kB, 06.01.2012)



 ThuerPersVWO_21-12-2011.pdf
 Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO)
Vom 21. Dezember 2011

Lesefassung mit den Änderungen durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 21. Dezember 2011
(GVBl. S. 520)

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr geleistet werden.

(PDF-Dati, 82 kB)



siehe auch:

Infoblätter der AG Personalrat


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