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Sicher im bedarfsdeckenden Unterricht

Sicher im „bedarfsdeckenden“ Unterricht – Bescheid Wissen

Seitenabschnitte:
Sicher im „bedarfsdeckenden“ Unterricht – Bescheid Wissen
Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahrs 2010/2011
Informationen der Unfallkasse


Mit den folgenden Hinweisen dürften Lehramtsanwärter gerade in „sicherheitsrelevanten“ Fächern nicht unwissentlich in Schwierigkeiten geraten.

Für Fachlehrer, die im Sport-, Physik, Chemieunterricht seit Jahren tätig sind, sind Sicherheitsvorschriften in Fleisch und Blut übergegangen. Diese sind für sie so selbstverständlich, dass sie Lehramtsanwärter vielleicht nicht noch einmal explizit darauf hinweisen. Viele gehen davon aus, dass das Studienseminar diese Aufgabe bereits erledigt hat.

Mit den Verweisen auf die geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Angebot der Unfallkasse Thüringen, Sitz Gotha, wollen wir zur Rechtssicherheit der Lehramtsanwärter beitragen.


Als Tipp für angehende Sportlehrer sei nur genannt:


  • Für den Schwimmunterricht ist ein gültiger Rettungsschwimmerausweis und
  • Für Kampfsportarten, Trampolinspringen, Skifahren (besonders alpin) ist ein Befähigungsnachweis nötig.


Besondere Krankheiten (z.B. Epilepsie, Asthma) sollten auch dem Lehramtsanwärter bekannt sein. Hinweise dazu haben die Schulleitung oder auch die Sekretärin in den Schülerakten. Gültige Atteste mit Handlungsanweisungen sollten abgefragt werden.


Alle Mitglieder des GEW-Landesverbandes Thüringen sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft durch eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) abgesichert.

Mitgliedsbeitrag für Referendare und Lehramtanwärter: 4 € monatlich

Weitere Vorteile einer GEW-Mitgliedschaft


Andreas Stötzer

E-Mail-Adresse



Rechtsgrundlagen:

Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) im
naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen
Verwaitungsvorschrift vom 13. Januar 2000
(pdf-Datei, 470 kB)

Sicherheit im Schulsport
Verwaltungsvorschrift vom 25. Februar 2000
(pdf-Datei, 44 kB)

Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für Schülerfahrten Unterrichtsgänge, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten
(Word-Datei, 28 kB)


Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahrs 2010/2011

3.3 Regelungen für den Unterricht in praktischen Fächern und für die Durchführung von Schülerexperimenten sowie den fachpraktischen/fachmethodischen Unterricht und Experimentalunterricht

Im Unterricht in praktischen Fächern (insbesondere Schulgarten, Werken, Wirtschaft-Recht-Technik sowie Natur und Technik) sowie bei der Durchführung von Schülerexperimenten mit Gefahrstoffen soll eine Klassenteilung ab 16 Schülern erfolgen (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums „Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 13. Januar 2000, GABl. Nr. 2/2000, in der jeweils geltenden Fassung).

Ausnahmen sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung und mit Gewährleistung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht zulässig.

Bei berufsbildenden Schulen sind im fachpraktischen und im Experimentalunterricht die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen/Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Ausbildungsberufe/Bildungsgänge im handlungsorientierten berufsfeldbezogenen Unterricht, die Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne und die zu einzelnen Lernfeldern bzw. Lerngebieten herausgegebenen Handreichungen zu beachten. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:



Schülerhöchstzahl

BS, BGJ, BFS bq, HBFS, FOS, BG, FS

15 Schüler

BVJ1, BVJ1/k, BVJA, BVJA/k, BFS1/2nbq

13 Schüler

Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Förderberufsschulklassen

11 Schüler

BVJ 2, BVJ 2/k, BVJ B, BVJ B/k

11 Schüler



3.4 Empfehlungen für den Sportunterricht

Die dritte Sportstunde (2+1) ist entsprechend der gültigen Stundentafel in den Klassenstufen 8 bis 10 als neigungsorientierter Sportunterricht grundsätzlich durchzuführen, wenn die organisatorischen, sächlichen und auch personellen Voraussetzungen gegeben sind. Der Sportunterricht soll in der Regel nur bis Klassenstufe 6 koedukativ erteilt werden. Aus sicherheitsrelevanten Gründen darf die Zahl der teilnehmenden Schüler im
Sportunterricht eine normale Klassenstärke je Turnhallenfeld nicht übersteigen. Durch die Grundschulen ist die Wegbegleitung zu den Sportstätten in der Regel durch Horterzieher abzusichern; wird ein Lehrer mit der Wegbegleitung beauftragt, ist für 1,5 Zeitstunden eine Unterrichtsstunde anzurechnen.



Informationen der Unfallkasse

Regeln
(Schüler-Unfallversicherung)

GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht
Ausgabedatum: 01.1998
in der Fassung vom 06.2004

Anhang 1 zur GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht - Gefahrstoffliste
Ausgabedatum: 01.1998
in der Fassung vom 07.2002


Informationen
(Schüler-Unfallversicherung)


Unfallkasse Thüringen

Bundesverband der Unfallkassen
Regelwerk Sicjherheit und Gesundheitsschutz


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