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Vorstandsbereiche Angestellten- und Beamtenpolitik Angestellten- und Beamtenrecht Personalräte Infoblätter Einsatz von Referendaren im Unterricht Sicher im bedarfsdeckenden Unterricht | ||||||
| Sicher im bedarfsdeckenden Unterricht | ||||||
| Sicher im „bedarfsdeckenden“ Unterricht – Bescheid Wissen | ||||||||||||||||||||
| Mit den folgenden Hinweisen dürften Lehramtsanwärter gerade in „sicherheitsrelevanten“ Fächern nicht unwissentlich in Schwierigkeiten geraten. Für Fachlehrer, die im Sport-, Physik, Chemieunterricht seit Jahren tätig sind, sind Sicherheitsvorschriften in Fleisch und Blut übergegangen. Diese sind für sie so selbstverständlich, dass sie Lehramtsanwärter vielleicht nicht noch einmal explizit darauf hinweisen. Viele gehen davon aus, dass das Studienseminar diese Aufgabe bereits erledigt hat. Mit den Verweisen auf die geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Angebot der Unfallkasse Thüringen, Sitz Gotha, wollen wir zur Rechtssicherheit der Lehramtsanwärter beitragen. Als Tipp für angehende Sportlehrer sei nur genannt:
Besondere Krankheiten (z.B. Epilepsie, Asthma) sollten auch dem Lehramtsanwärter bekannt sein. Hinweise dazu haben die Schulleitung oder auch die Sekretärin in den Schülerakten. Gültige Atteste mit Handlungsanweisungen sollten abgefragt werden. Alle Mitglieder des GEW-Landesverbandes Thüringen sind im Rahmen ihrer Mitgliedschaft durch eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) abgesichert. Mitgliedsbeitrag für Referendare und Lehramtanwärter: 4 € monatlich Weitere Vorteile einer GEW-Mitgliedschaft | |||||||||||||||||||
| Rechtsgrundlagen: | ||||||||||||||||||||
| Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) im naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Verwaitungsvorschrift vom 13. Januar 2000 (pdf-Datei, 470 kB) Sicherheit im Schulsport Verwaltungsvorschrift vom 25. Februar 2000 (pdf-Datei, 44 kB) Richtlinien des Thüringer Kultusministeriums für Schülerfahrten Unterrichtsgänge, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten (Word-Datei, 28 kB) | ||||||||||||||||||||
| Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahrs 2010/2011 | ||||||||||||||||||||
| 3.3 Regelungen für den Unterricht in praktischen Fächern und für die Durchführung von Schülerexperimenten sowie den fachpraktischen/fachmethodischen Unterricht und Experimentalunterricht Im Unterricht in praktischen Fächern (insbesondere Schulgarten, Werken, Wirtschaft-Recht-Technik sowie Natur und Technik) sowie bei der Durchführung von Schülerexperimenten mit Gefahrstoffen soll eine Klassenteilung ab 16 Schülern erfolgen (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums „Einhaltung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im naturwissenschaftlichen Unterricht in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 13. Januar 2000, GABl. Nr. 2/2000, in der jeweils geltenden Fassung). Ausnahmen sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung und mit Gewährleistung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht zulässig. Bei berufsbildenden Schulen sind im fachpraktischen und im Experimentalunterricht die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen/Unfallverhütungsvorschriften der einzelnen Ausbildungsberufe/Bildungsgänge im handlungsorientierten berufsfeldbezogenen Unterricht, die Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne und die zu einzelnen Lernfeldern bzw. Lerngebieten herausgegebenen Handreichungen zu beachten. Es gelten die nachfolgenden Regelungen:
| 3.4 Empfehlungen für den Sportunterricht Die dritte Sportstunde (2+1) ist entsprechend der gültigen Stundentafel in den Klassenstufen 8 bis 10 als neigungsorientierter Sportunterricht grundsätzlich durchzuführen, wenn die organisatorischen, sächlichen und auch personellen Voraussetzungen gegeben sind. Der Sportunterricht soll in der Regel nur bis Klassenstufe 6 koedukativ erteilt werden. Aus sicherheitsrelevanten Gründen darf die Zahl der teilnehmenden Schüler im Sportunterricht eine normale Klassenstärke je Turnhallenfeld nicht übersteigen. Durch die Grundschulen ist die Wegbegleitung zu den Sportstätten in der Regel durch Horterzieher abzusichern; wird ein Lehrer mit der Wegbegleitung beauftragt, ist für 1,5 Zeitstunden eine Unterrichtsstunde anzurechnen. | |||||||||||||||||||
| Informationen der Unfallkasse | ||||||||||||||||||||
| Regeln (Schüler-Unfallversicherung) GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht Ausgabedatum: 01.1998 in der Fassung vom 06.2004 Anhang 1 zur GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht - Gefahrstoffliste Ausgabedatum: 01.1998 in der Fassung vom 07.2002 | Informationen (Schüler-Unfallversicherung) | Unfallkasse Thüringen Bundesverband der Unfallkassen Regelwerk Sicjherheit und Gesundheitsschutz | ||||||||||||||||||