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Aktuelles Neues 30.07.2010 Positive Entscheidung zur steuerlich... | ||||||
| 30.07.2010 Positive Entscheidung zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern | ||||||
| GEW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern. | ||||||||||||||||
| Positive Entscheidung zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern Mit der am 29.07.2010 veröffentlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Lehrer und andere Beschäftigte das häusliche Arbeitszimmer in der Regel wieder von der Steuer absetzen. Die durch die Bundesregierung seit dem 01. Januar 2007 abgeschaffte Möglichkeit der eingeschränkten Absetzbarkeit von Heimbüros ist grundgesetzwidrig. Der Gesetzgeber muss das Einkommenssteuergesetz in diesem Punkt jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern. Bis dahin dürfen Gerichte und Behörden die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG so nicht mehr anwenden; laufende Steuerverfahren sind auszusetzen. Sofern ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen Heimbüros, die nicht den Arbeitsmittelpunkt bilden, aber weiterhin nicht abgesetzt werden - selbst wenn sie zu mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 13/09). Geklagt hatte ein Lehrer mit dem Rechtsschutz der GEW, der die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts im häuslichen Arbeitszimmer erledigte, weil ihm kein Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung stand. Was bedeutet dieses Urteil für Thüringer GEW-Mitglieder? Alle Beschäftigten, die in der Schule kein Arbeitszimmer haben und einen Teil ihrer Arbeitspflichten in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichten, können nun wieder die Kosten des Arbeitszimmers in ihrer Steuererklärung geltend machen. Haben sie dies auch für die Jahre 2007 bis 2009 gegenüber dem Finanzamt erklärt und den Steuerbescheid in diesem Punkt durch Einspruch angegriffen, wird das Finanzamt die entsprechende Steuererstattung veranlassen müssen. Das gleiche gilt, wenn der Einspruch nicht notwendig war, weil der Steuerbescheid hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmer einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Erfurt, 30.07.2010 GEW-Landesrechtsstelle Hinweis: Die Landesfinanzdirektion kann derzeit den Finanzämtern noch keine Bearbeitungshinweise geben. Es müssen die gesetzliche Neuregelung und die Umsetzungshinweise des BMF abgewartet werden. Die GEW-Landesrechtsstelle wird aktuell informieren, wenn es Handlungsbedarf gibt. | Weitere Informationen erhalten Sie bei: | ||||||||||||||