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Presse Presseerklärungen aktuelle Presseerklärungen 14.02.2012 PM 4/2012 Professorinnen und Profess... | ||||||
| 14.02.2012 PM 4/2012 Professorinnen und Professoren haben Anrecht auf ein angemessenes Grundgehalt | ||||||
| GEW Thüringen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung „Das Urteil zur Professorenbesoldung kam nicht unerwartet. Das Grundgehalt der nach dem neuen Prinzip alimentierten Professoren und Professorinnen wurde deutlich abgesenkt“, sagte Torsten Wolf, Landesvorsitzender der GEW Thüringen, zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung. | ||||||||||||||||||||||||||
| „Besondere Leistungen von Professoren und Professorinnen auch zusätzlich vergüten zu können, ist im Prinzip eine richtige Idee, aber sie darf für viele Betroffene de facto nicht zur Gehaltskürzung werden“, kritisierte der Gewerkschafter. Die Karlsruher Richter beanstanden in ihrem Urteil zu einer Klage eines hessischen Professors mit W2-Besoldung, dass die gewährte Besoldung unzureichend ist und damit das Alimentationsprinzip, nach dem Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss, verletzt ist. In Thüringen gab es im Jahr 2010 189 W2- Professor/innen und 173 W3-Professor/innen . Diesen standen 325 C3- und 224 C4-Professor/innen gegenüber. Die Zahl der Professor/innen mit C-Besoldung nimmt stetig ab, da seit der Besoldungsreform 2005 neu berufene Professor/innen automatisch eine W-Besoldung erhalten. Damit hat das Urteil auch für Thüringen von Brisanz. „Wir sind der Ansicht, dass Professoren und Professorinnen für ihre Arbeit ein gutes Grundgehalt erhalten sollen, so wie es in der C-Besoldung auch der Fall war bzw. bei den vor 2005 Berufenen auch ist. Leistungselemente müssen dazu kommen. Dazu bedarf es aber klarer Regelungen, für was Leistungszulagen gezahlt werden. Es kann nicht angehen, dass einige wenige Berufene sehr hohe Zulagen bekommen und der Rest beinahe leer ausgeht“, kommentiert der GEW-Landesvorsitzende das Urteil weiter. „Und Leistungs¬zulagen dürfen auch nicht zu Lasten weiterer Beschäftigtengruppen an den Hochschulen gehen. Wollen wir Spitzenleute an unseren Hochschulen, denen wir mehr als ein angemessenes Grundgehalt zahlen, dann benötigen die Hochschulen einen deutlichen Mittelzuwachs, auch diejenigen in Thüringen.“ Durch die mittels der Besoldungsreform gegebenen Möglichkeiten könne es durchaus vorkommen, dass andere Bundesländer, die einen deutlich größeren Topf für die Professorenbesoldung zur Verfügung hätten, gute Leute mittels Geld abwerben können. Dies könne den Thüringer Hochschulen langfristig schaden. „Die Deckelung der Hochschulbudgets in Thüringen muss im Lichte dieses Urteils dringend hinterfragt werden“, so der Wolf abschließend. Zum Hintergrund: Vor der Reform der Beamtenbesoldung im Jahr 2005 galt das C-Besoldungssystem. Mit steigendem Dienstalter stiegen automatisch die Bezüge. In der W-Besoldung, die seither gilt, ist das nicht mehr der Fall. Die Professor/innen erhalten ein Grundgehalt und können für besondere Leistungen, die allerdings nicht abschließend allgemeingültig festgelegt sind, befristete oder unbefristete Zulagen erhalten. Diese Zulagen sind z. B. möglich, wenn Professor/innen ein Amt an der Hochschule (Hochschulleitung, Dekanate usw.) ausüben oder wenn sie einen Ruf an eine andere Hochschule erhalten. Dann kann die Hochschule, die sie halten möchte, ihnen Leistungszulagen geben. Die um ca. 25 % gesunkenen Grundbezüge sollten – so die Idee – durch Leistungszulagen ausgeglichen werden, da man davon ausging, dass sich viele Professor/innen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung oder der akademischen Selbstverwaltung bzw. Leitung der Hochschule engagieren. Außerdem sollten Spitzenkräfte durch besonders hohe Zulagen, die bei einer C-Besoldung nicht möglich gewesen wären, an die deutschen Hochschulen gelockt werden. | Anfragen können gerichtet werden an:
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