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12.06.2008 PM 06/2008 Unentgeltlich bedeutet kostenpflichtig

Völliges Unverständnis für das Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes

Unentgeltlich bedeutet kostenpflichtig

Völliges Unverständnis für das Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes

(Jena/Erfurt) In einer ersten Stellungnahme bezeichneten die Studierenden in der GEW die heutige des Staatsgerichtshofes als völlig unverständlich. Das Gericht hatte in einer , äußerst knappen 6:5 Entscheidung die Studiengebühren als vereinbar mit Art. 59 der hessischen Verfassung betrachtet. Dieser schreibt unter anderem die Unentgeltlichkeit des Hochschulbesuchs vor.

Mike Niederstraßer, Landessprecher der GEW-Studierenden: „Diese Entscheidung kann nur als politische, nicht als rechtliche Wertung verstanden werden. Offenbar fehlt den JuristInnen jedwede Wahrnehmungsfähigkeit für die Realität sozial Benachteiligter und wegen finanzieller Realitäten Ausgegrenzter. Studiengebühren gleich welcher Art wirken stets studienverhindernd. Die Einschätzung der RichterInnen, dass diese Gebühr keine soziale Selektion bewirke und Kredite die wirtschaftliche Lage verbessern können, ist völlig wirklichkeitsfremd. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.“ Dieses Zusammenhang hatte auch das BVerfG betont, als es feststellte, das staatliche Kredite nicht zu einem Wegfall von Sozialleistungen führen dürfe, da sonst das Sozialstaatsprinzip leerlaufe. Auch der UN-Sozialpakt betonte bereits 1966, dass zur Sicherung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Bildung dieses unentgeltlich sein soll. Deutschland hat diesen internationalen Vertrag bereit 1973 unterschrieben.

Ergänzend wies der Studierendenausschuss auf die bildungs- und sozialpolitisch fatalen Folgen hin, die Studiengebühren seit ihrer Einführung in den Ländern gezeigt hätten. So werde ein Studium zunehmend nicht mehr wegen des akademischen, sondern wegen des ökonomischen Verwertungshintergundes gewählt. Dies fördere einen Trend zur Entwissenschaftlichung der Hochschulen, in denen nicht mehr nach wissenschaftlichen Kriterien gelehrt und geforscht werde, sondern das Primat der Wirtschaftlichkeit gelte. Auch sei der Anteil der Studierenden aus bildungsferner Herkunft weiter gesunken und kritische, ethisch orientierte Wissenschaft kaum mehr möglich.

Mit Hinweis auf die aktuellen Situation in Thüringen forderte daher der LASS, dass es nun Sache der politischen AkteurInnen sei, Gebühren für sämtliche Bildungseinrichtungen abzuschaffen und so soziale Grundrechte und Teilhabe zu sichern. RichterInnen hätten in solchen Wertungsfragen nur einen eingeschränkten Wahrnehmungshorizont und könnten nicht für eine Entwicklung oder Sicherung solcher Rechte bürgen.

Niederstraßer konstatierte daher abschließend: „Die aktuell von der SPD in den Landtag eingebrachte Rücknahme der Verwaltungskostenbeiträge ist ein erster Schritt ein die richtige Richtung. Leider reicht er aber viel zu kurz. Wichtig ist vielmehr, nun das gesamte Hochschulgebührengesetz aufzuheben und den Hochschulzugang endlich so auszuweiten, dass Bildung nicht weiterhin eine Sache der vermögenden, gesellschaftlichen Elite ist. Es fehlt das Bekenntnis zur bedarfsdeckenden staatlichen Finanzierung von Bildung – und die Einsicht, dass unentgeltlich eben nicht kostenpflichtig heißen darf.“



Infobox

2006 hatten nach monatelangen Protesten und Auseinandersetzungen über 80.000 Hessinnen und Hessen eine Normenkontrollklage beim Staatsgerichtshof, dem hessischen Landesverfassungsgericht, eingebracht. Gegenstand der Auseinandersetzung war, dass Art. 59 der hessischen Verfassung von 1946 folgende Regelung enthält:

Unterrichtsgeldfreiheit

  1. In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
  2. Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.

Dies garantiert nach Aufassung der KlägerInnen, der sich auch die hessische Landesanwältin Sackowsky anschloß, ein grundsätzlich kostenfreies Studium. Ein Schulgeld hingegen, wäre ein Ausnahme bei aktueller, wirtschaftlich besonders leistungsfähiger Situation.

Wenn sie die Verfassung verletzt sehen, kann in Hessen ein Hundertstel der Stimmberechtigten einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof stellen (§131 HV). Im vorliegenden Verfahren hatte der Staatsgerichtshof am 11. Juni 2008 entschieden, dass die Erhebung von Studiengebühren trotzdem der Verfassung entspricht. Als Begründung wurde u.a. angeführt, dass es die gleichzeitig eingeführten Darlehen allen Studienwilligen erlauben würden, ein Studium unabhängig von ihrer finanziellen Situation aufzunehmen. Dies wird von den Studierendenvertretungen, der GEW, dem ABS und anderen jedoch anhand der seit der Einführung von Studiengebühren vorliegenden Studienzahlenentwicklung bezweifelt. Zudem wird auf die soziale Zusammensetzung an den Hochschulen und im Staatenvergleich verwiesen.

Unter anderem deswegen hat die GEW (Bund) zusammen mit dem Studierendendachverband fzs eine Beschwerde beim UN-Ausschuss für die Einhaltung des Paktes für wirtschaftlich, soziale und kulturelle Rechte erhoben. Neben diesen rechtlichen Dimensionen lehnt die GEW Studiengebühren als bildungs-, gesellschafts- und sozialpolitischen Fehler ab.



Anfragen zu diesen Nachricht können Sie an den LASS-Sprecher:


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