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| Darf ein Wahlvorstandsmitglied auch für den Personalrat kandidieren? Wenn er/sie wählbar ist (§14 ThürPersVG), natürlich. Die Größe des PR richtet sich nach der Zahl der i.d.R. Beschäftigten. Gibt es dafür einen Stichtag? Für die Bemessung der Zahl der i.d.R. Beschäftigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens maßgebend. Erst nach dem Wahltag zu erwartende Änderungen sind vom Wahlvorstand nicht zu berücksichtigen. Zählen die Altersteilzeitler in der Freistellungsphase als Beschäftigte? Ja, denn sie gehören bis zum Renteneintritt zur Dienststelle (analog zu Freigestellten wegen Elternzeit). Das hat Einfluss auf die Größe der PR. Wir haben seit Anfang Januar 1-Euro-Jobber an der Schule. Zählen diese zu den Beschäftigten? Nein. Sie haben weder einen Arbeitsvertrag mit dem TKM, noch dürfen sie Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von Erziehern bzw. Lehrern ausgeübt werden. Nach den Februarferien sind an unserer Schule zwei Neueingestellte tätig. Sind die schon wahlberechtigt? Ja, denn sie sind am Tag der Wahl bestimmt schon 18 Jahre alt (§ 13 As. 1 ThürPersVG). Was passiert, wenn die Beamten in unserer Schule nach Erlass des Wahlausschreibens dem WV eindeutig sagen, dass sie auf eine Vertretung verzichten? Dann werden sie wohl auch keinen Wahlvorschlag einreichen, damit verlieren sie ihr Wahlrecht und ihren Sitz im PR, der den Angestellten bzw. Arbeitern zufällt. Sie dürfen auf keinen Fall bei den Angestellten mitwählen (Bayer. VGH 1997-18 P 96.4276)! Was passiert, wenn bei einem Dreier-PR nur zwei Kandidaten gewählt werden, der Dritte seine Bereitschaft zurückzieht und kein Ersatzkandidat vorhanden ist. Ihr findet die Antwort dazu in § 27 Abs. 2 Ziff. 2 ThürPersVG. Danach sind Neuwahlen dann vorzunehmen, wenn auch nach Eintreten aller Ersatzmitglieder die Mitgliedszahl im PR um mindestens 1/3 gesunken ist. Fällt also einer aus und ist kein Ersatz vorhanden, dann ist ein Drittel des PR nicht mehr da. Und das führt automatisch zu Neuwahlen. Das kann eben auch schon passieren, ehe sich der neugewählte PR konstituiert hat der wird nach dem Auszählen mit der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt gemacht. Ihr könnt also daran ersehen, wie wichtig die Gewinnung von Ersatzkandidaten ist. Ist ein Lehrer, der seit 10/09 an eine andere Schule abgeordnet ist, an der Stammschule wahlberechtigt? Im Hinblick auf die Wahlberechtigung ist das Thüringer Personalvertretungsgesetz eindeutig gefasst. § 13 sagt aus, dass der abgeordnete Kollege nur dann sein Wahlrecht an der Stammdienststelle verliert, wenn er am Wahltag länger als 3 Monate abgeordnet ist und am Wahltag auch noch mindestens 6 Monate an der anderen Dienststelle verbleibt. Es ist also festzustellen, wann die Abordnung endet. Endet sie zum Ende des Schuljahres am 31.7.2010, ist der Betroffene an seiner Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar. Gibt es schon Vorstellungen, dass er länger abgeordnet werden soll (zu erfragen beim Schulamt und dem BPR), dann muss er an der anderen Dienststelle wählen. Eine Kollegin beendet am 31.7.10 ihren Erziehungsurlaub und hat gleichzeitig einen Versetzungsantrag gestellt. Wo ist sie wahlberechtigt? Da der Erziehungsurlaub am 31.7.10 endet, ist die Kollegin wahlberechtigt. Es ist zu klären, ob dem Versetzungsantrag schon entsprochen wurde oder entsprochen werden soll. Ist das der Fall, wird sie gleich an der anderen Schule wahlberechtigt. Kann das nicht entschieden werden, bleibt sie an ihrer Stammschule wahlberechtigt. Ich bin Erzieherin im Hort in einer Grundschule in Jena. Nun habe ich gehört, das wieder Personalratswahlen anstehen. Nun sind die Horte in Jena im Pilotprojekt „Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule“. Die Kommune hat auch Erzieherinnen eingestellt. Ich weiß nun gar nicht, ob ich noch den Personalrat meiner Schule oder den Hauptpersonalrat wählen darf? Genau diese Fragestellung hat der Hauptpersonalrat an das TMBWK weitergeleitet, dass im Januar eine rechtsverbindliche Auskunft erteilte. Danach bleiben sie als Erzieherin im Landesdienst für die Personalratswahlen auf allen Ebenen wahlberechtigt und wählbar. Auszug aus der Antwort: „Das aktive und passive Wahlrecht der Erzieherinnen und Erzieher an den Grundschulhorten zu den Personalratswahlen 2010 im Bereich Schulen wird nicht durch die Teilnahme an der Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen berührt. Grundsätzlich richtet sich die Wahlberechtigung nach der Zugehörigkeit zur Dienststelle, hier also zur Schule, die durch die mit der Zuweisung einhergehenden Übertragung des Direktionsrechts an den Schulträger, unberührt bleibt.“ Als ich die Altersteilzeit beantragte, konnte ich mit dem Schulamt vereinbaren, dass ich ab dem 1. Mai 2010 in die Freistellungsphase eintreten kann. Darf ich trotzdem am 18./19. Mai noch meinen Personalrat wählen? Ich bin doch noch im Landesdienst! Die Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht für Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind mittlerweile gerichtsfest. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu am 15.Mai 2002 (Az.: -6P 18.01) entschieden dass: “Ein Arbeiter verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seine Wahlberechtigung zum Personalrat.“ Dieses Urteil gilt auch für Beamte und Angestellte(Az.: 6P 8.01)! Ohne Wahlberechtigung sind sie auch nicht wählbar, eine Kandidatur ihrerseits ist ausgeschlossen. Wir haben im örtlichen Wahlvorstand diskutiert, ob unsere 4 Kolleginnen in der Freistellungsphase der ATZ noch zu unseren Beschäftigten zählen. Wenn sie es wären, würde unser zukünftiger Personalrat wieder aus 3 Mitgliedern bestehen. Das ist eine Konstellation, die wir begrüßen würden. Allerdings wissen wir, dass die 4 nicht wahlberechtigt sind. Zählen wir die 4 nun mit? In der Tat stellt der Wahlvorstand zunächst die Zahl „der in der Regel Beschäftigten“ zusammen (§2 Wahlordnung). Diese Zahl bestimmt die Größe des zu wählenden Personalrats sowie die Verteilung auf die Gruppen. Deshalb ist diese Anzahl der i.d.R. Beschäftigten so wichtig. In seiner Entscheidung zum passiven und aktiven Wahlrecht von Beschäftigten in der Freistellungsphase des AltersteilzeitARBEITSverhältnisses stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: „Mit der vorliegenden Senatsentscheidung ist nicht gesagt, dass bei Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit mit der Wahlberechtigung zugleich die Beschäftigteneigenschaft verloren geht. … Hingegen spricht... eher dafür, dass die Beurlaubten zwar das aktive Wahlrecht einbüßen, aber Beschäftigte bleiben.“ (BVerwG v. 15.5.2002 – 6P 8.01). Tipp: Solange ihre 4 Kolleginnen noch Geld über die Zentrale Gehaltsstelle beziehen, zählen sie als beschäftigt im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. An der FSU laufen viele befristete Projekte, die z.T. dazu führen, dass Fachkräfte befristet eingestellt werden. Wie finde ich die exakte Beschäftigtenzahl heraus und vor allem wann? Zunächst zum Wann: Jetzt ist die Zeit, heißt es so schön. Der Wahlvorstand ermittelt als erstes die Beschäftigtenzahl. Da im Mai gewählt wird und die Vorbereitungen jetzt laufen, muss natürlich auch jetzt diese Zahl ermittelt werden. Zur „exakten“ Ermittlung der Anzahl hilft ein Blick in die Wahlordnung § 2 Abs. 1. Da heißt es: “Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten...fest.“ Die Kommentatoren und Richter stellen dazu fest – Der Wahlvorstand hat nicht festzustellen, wie viele Beschäftigte die Dienststelle tatsächlich hat. Er hat vielmehr die Zahl der in der Regel Beschäftigten zu ermitteln. Diese Zahl kann sich mit der Zahl der tatsächlich vorhandenen Beschäftigten decken, muss dies aber nicht tun. Im Regelfall werden die beiden Zahlen nicht übereinstimmen. In Falle der FSU kann wohl festgestellt werden, dass nach dem Ablauf eines Projektes mit befristet Beschäftigten wieder ein anderes Projekt durchgeführt wird, so dass im Mittel die Zahlen in der Regel ähnlich sein werden. Also zählen die jetzt Beschäftigten! Ich bin Wahlvorstand am Sportgymnasium. Wir haben in unserem Personalrat die drei Gruppen Arbeiter, Angestellte und Beamten vertreten. Bleibt das so? Nein. Mit der Ablösung des BAT und Ersatz durch den TV-L bzw. TVÖD wurde auch die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte aufgehoben. Diese Tarifbeschäftigten werden nun als „Arbeitnehmer“ bezeichnet. Das Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) vom 20.3.2009 hat dies im § 5 berücksichtigt. Dort heißt es: “Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe“. Damit gibt es in örtlichen Personalräten der Schulen, die aus mehr als einer Person bestehen, maximal 2 Gruppen. In unserer Schule gibt es 4 Angestellte und 22 Beamte. Wir würden eine Personenwahl und keine Gruppenwahl vorziehen. Ist das prinzipiell möglich? Bei dieser Konstellation schreibt das ThürPersVG im § 17 Gruppenwahl vor. Das Gesetz geht vom Schutz jeder einzelnen Gruppe aus. Gemäß § 19 (2) i.V.m. § 4 ThürPersVWO wäre eventuell die gemeinsame Wahl möglich. In diesem Fall gilt jedoch als Voraussetzung: dass mehr als 50 v.H. der wahlberechtigten Beschäftigten jeder im Personalrat vertretenen Gruppe sich in einer Vorabstimmung darauf verständigt haben und dass das Ergebnis dieser Vorabstimmung dem Wahlvorstand innerhalb von 8 Arbeitstagen seit Bekanntgabe seiner Mitglieder glaubhaft gemacht wurde. Ein Teil unserer Kollegen sind zum Zeitpunkt der Wahl zur Klassenfahrt. Wie und wann wählen diese? Gibt es eine Briefwahl? Der § 17 ThürPersVWO setzt den Rahmen für die schriftliche Stimmabgabe. Im Falle der Abwesenheit wegen Klassenfahrt zum 18./19.Mai 2010 ist den betreffenden Kollegen Briefwahl zu ermöglichen. Ein entsprechendes Merkblatt und Formular findet sich auf dieser Homepage unter „Vordrucke“. Wie der Wahlvorstand mit den eingegangenen Briefwahlstimmen umzugehen hat bestimmt dann wiederum § 18 ThürPersVGO. Ist der Hortkoordinator im Hort der staatlichen Grundschule ein wählbares Mitglied oder zählt er zur Schulleitung? Der Hortkoordinator ist wahlberechtigt und wählbar. Die Wählbarkeit wird in § 14 ThürPersVG geregelt. Nicht wählbar für den örtlichen Personalrat sind dabei der Dienststellenleiter und sein ständiger (bestellter) Stellvertreter sowie Beschäftigte, die einstellen oder entlassen können. Ein Hortkoordinator fällt nicht unter diese Personengruppen. Wir sind eine kleine Regelschule mit 13 Beschäftigten und haben nun doch 5 Kandidaten für die Personalratswahl gefunden. Wenn aber jeder Kandidat mit 3 Stützunterschriften vorgeschlagen werden muss, so wie es im Gesetz steht, haben wir ein Problem. Müssen wir einen Kandidaten streichen? NEIN. Sie haben einen völlig veralteten Gesetzestext. Den aktuellen finden Sie hier auf unserer Webseite, drucken Sie diesen aus. Im § 19 Abs. 4 ThürPersVG muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Da Sie einen Einer-Personalrat in Personenwahl wählen, genügen für den einen Wahlvorschlag mit den 5 Namen ihrer Kandidaten 1/20 der Wahlberechtigten (12 Lehrer, da Schulleiter nicht vorschlagsberechtigt ist), d.h. EIN Unterstützer genügt für den gesamten Wahlvorschlag. Wir sind 10 Angestellte und 20 Beamte an unserer Schule. Es wird nach Entscheid eine Gruppenwahl durchgeführt. Wie viele Stimmen haben Angestellte und Beamte? Müssen bei mehreren Stimmen diese gesplittet werden oder können alle auf einen Kandidaten der Gruppe gebündelt werden? In dieser Konstellation wählen die Arbeitnehmer EINE Person in den öPR, die Beamten ZWEI. Nun wird auf dem Stimmzettel (s. Vordrucke) für die Arbeitnehmer stehen, dass nur EINE Person zu wählen sein wird, der Wähler also auch nur ein „Kreuzchen“ machen darf. Auf dem – andersfarbigen – Stimmzettel für die Beamten wird stehen, dass ZWEI Kandidaten angekreuzt werden dürfen. Erst wenn mehr als zwei Kreuze drauf sind, wird der Stimmzettel ungültig. Ist nur ein Kreuz gesetzt, bleibt er dagegen gültig. Zwei Kreuze hinter einem Namen gelten als EIN Votum. Das so genannte „häufeln“ sieht das ThürPersVG nicht vor! Nur der eindeutige Wählerwille muss kenntlich sein. Hier würden eben ZWEI Kreuze den Wählerwillen verdeutlichen, aber nur EINS gezählt. In unserer Regelschule sind wir 17 Arbeitnehmer und 20 Beamte. Nach der Kandidatensuche haben wir vier, die um den einen Sitz für die Gruppe der Arbeitnehmer kandidieren. Allerdings ist nur EIN Kandidat für die Zwei Plätze der Beamten bereit zu kandidieren. Alle anderen haben abgesagt. Was passiert mit dem 2. Sitz? Das Vertretungsrecht geht verloren, wenn eine Gruppe keine Wahlvorschläge einreicht oder nach Einreichung und Wahl die gewählten Gruppenvertreter die Wahl nicht annehmen. Möglich ist aber auch ein ausdrücklicher Verzicht auf das Vertretungsrecht. Die Vorschrift gilt sinngemäß, wenn eine Gruppe weniger Wahlbewerber vorgeschlagen hat, als ihr entsprechend ihrer Stärke Sitze im Personalrat zustehen würden. Die Angehörigen der Gruppe verlieren das Vertretungsrecht insgesamt. Der Verlust des Vertretungsrechts ist jedoch auf diese Wahl beschränkt. Das bedeutet für den oben beschriebenen speziellen Fall: Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, dann ist nur über diesen Wahlvorschlag abzustimmen. Für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer stehen nur diese Kandidaten zur Wahl. Wir führen an unsere Schule nach Abstimmung eine Personenwahl durch und wählen 2 Beamte und 1 Arbeitnehmer. Wieviele Stimmen haben die Beamten, wieviele Stimmen die Arbeitnehmer und dürfen die Beamten auch Arbeitnehmer wählen bzw. umgekehrt? Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 1. Der Wähler darf bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind. 2. Bei gemeinsamer Wahl darf er nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf den § 28 der Wahlordnung zum ThürPersVG bzw. den § 19 ThürPersVG verwiesen. | |||||||||||||||||||||||
| Beschäftigte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit | ||||||||||||||||||||||||
* Hiermit ist nicht die an vielen Schulen bekannte Wiedereingliederung von länger erkrankten KollegInnen gemeint. Diese sind selbstverständlich Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes | ||||||||||||||||||||||||
| Wahlwerbung | ||||||||||||||||||||||||
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