zur Startseite
Pfad zur Seite:Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Thüringen - Aktuelles - Neues - 05.01.2012 Kopiere nichts, von dem du nicht wei...

05.01.2012 Kopiere nichts, von dem du nicht weißt, ob du es kopieren darfst

In den letzten Wochen drehte das Wort Schultrojaner die Runde durch die Medien und schreckte neben Datenschützern
vor allem die Betroffenen auf: Lehrerinnen und Lehrer.
Seitenabschnitte:
1. Rechtssicherheit für Lehrkräfte
2. Schultrojaner
3. Lehr- und Lernmittelfreiheit
Links zum Thema


Das Thema hat mehrere Dimensionen und dieser Artikel will in kurzer Form auf drei wesentliche Punkte eingehen:
(aus tz 12/2011)


1. Rechtssicherheit für Lehrkräfte

Die GEW Thüringen sieht zunächst den Arbeitgeber in der Pflicht, umfassend über das Urheberrechtsgesetz zu informieren und bestenfalls Handlungsempfehlungen zu geben. Das TMBWK hatte dazu am 9. Juni 2011 eine Dienstanweisung veröffentlicht und verweist zu weiterführenden Informationen auf das Thüringer Schulportal sowie die Broschüre „Das neue Fotokopieren in Schulen“. In der Broschüre wird anhand von Fragen erläutert, was erlaubt und was nicht erlaubt ist.

Grundsätzlich gilt:
• Kopieren kleiner Teile eines Werkes, d.h. max. 12 % eines Werkes, aber nicht mehr als 20 Seiten
• Kopieren von Werken geringen Umfangs (Musikedition mit maximal sechs Seiten, sonstige Werke mit maximal 25 Seiten und alle vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen).

Achtung:
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt: max. 12% eines Werkes, aber nicht mehr als 20 Seiten.

• Digitale Kopien (also das Einscannen von Werken) sind grundsätzlich nicht gestattet.
• Hinweis: Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem genannten Umfang vervielfältigt werden.
(siehe auch: www.urheberrecht-in-der-schule.de; ipmac.de/fotokopie )


 dienstanweisung_umsetzunggesamtvertrag.pdf
 Dienstanweisung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur
Einhaltung des Urheberrechts im Sinne des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG an den Thüringer Schulen vom 09.06.2011
(pdf-Datei, 44 kB)



Vervielfältigung – Quelle / Herkunft

Material/Arbeitsblatt als Fotokopie für die Klasse.
Digitale Kopien, also das Einscannen sind nicht erlaubt!

Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (z. B. Schulbuch, Arbeitsheft, Lernhilfe, Kursmaterial für die Oberstufe)

• kleine Teile des Werkes, d.h. bis 12 %, max. 20 Seiten
Es darf aus jedem Werk 1x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden.

Bild aus einem Schulbuch

Es darf das Bild 1x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden.

Sonstige Druckwerke, die nicht für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind (z. B. Roman, Sachbuch)

• kleine Teile eines jeden Werks, d.h. bis 12%, max. 20 Seiten
• Werke geringen Umfangs, (Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen) mit max. 25 Seiten
• Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen
Es darf aus jedem Werk 1x pro Schuljahr/Klasse kopiert
werden.

Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften

• Werke geringen Umfangs bis max. 25 Seiten
Es darf aus jeder Artikel 1x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden.

Seiten aus dem Internet

• bis 12%, max. 20 Seiten des im Internet gefundenen
Werkes dürfen ausgedruckt und 1x pro Schuljahr/Klasse kopiert werden
• Werke geringen Umfangs, (Lieder, Gedichte, kurze Erzählungen) mit max. 25 Seiten

Liedtexte

• vollständige Kopie zulässig, wenn Musikedition
max. 6 Seiten



2. Schultrojaner

Informationen zur Thema Schultrojaner auf netzpolitik.org


Hinter dem sog. Schultrojaner verbirgt sich eine Plagiatssoftware, mit der durch die Schulträger Überprüfungen durchgeführt werden sollen, ob sich auf den Servern der Schulen digitale Kopien von Lehrwerken befinden. Diese sind seit dem Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz (siehe unten) ausdrücklich untersagt.
Die Prüfung privater Computer und/oder Laptops mit dieser Software, auch wenn diese für dienstliche Zwecke genutzt werden, ist nicht erlaubt und auch nicht vorgesehen.
Der Einsatz der Plagiatssoftware stößt bei Datenschützern auf massive Bedenken. Zum einen, weil hier ein Generalverdacht ausgesprochen wird, zum anderen, da Trojanersoftware immer auch Einfallstore für Schadsoftware sind.

Bayern hat bereits angekündigt, dass ohne Prüfung durch den Landesdatenschutzbeauftragten keine derartige Prüfsoftware eingeführt wird. Es ist davon auszugehen, dass in Thüringen ein ähnlicher Grundsatz gilt. Nach Informationen des TMBWK ist die Software zudem noch nicht vorhanden.


Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG

Im Dezember 2010 hatten der VdS Bildungsmedienverlag e.V., die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen, die Rechteinhaber mit den 16 Bundesländern einen „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ abgeschlossen.
Dieser regelt die Möglichkeit, den Umfang und die Vergütung von Vervielfältigungen für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch aus allen urheberrechtlich geschützten Werken in staatlichen und privaten Schulen.

§ 3 Definition, Umfang der Rechteeinräumung
1. Im Sinne dieses Gesamtvertrages gelten als
a) kleiner Teil eines Werkes
maximal 12 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten,
b) Werk geringen Umfangs
eine Musikedition mit maximal 6 Seiten; ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken) mit maximal 25 Seiten;alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt ausschließlich lit. a).

2. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem in Absatz 1 festgelegten Umfang vervielfältigt werden.

3. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind durch diesen Gesamtvertrag nicht erfasst. An den Schulen dürfen Werke über den nach diesem Gesamtvertrag erlaubten Kopiervorgang hinaus nur digitalisiert werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage möglich ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs ggf. entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen und in keiner Weise digital zu nutzen oder weiterzuleiten.

Quelle: http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html



3. Lehr- und Lernmittelfreiheit

Urheberrechte schützen und daraus abzuleitende Ansprüche auch geltend machen zu können, ist ein hohes Rechtsgut.
Inwieweit Bildungsmedien den Verwertungslogiken des Marktes unterworfen sein müssen, ist dagegen eine politische Frage. Für Bildungsmedien andere Maßstäbe anzusetzen, wäre ein erster Schritt. Lehrerinnen und Lehrern wäre schon damit gedient, wenn Schulbücher und anderes Unterrichtsamaterial wie Arbeitsblätter, Schaubilder etc. mit einer Lizenz des Creative Commons (zu deutsch: schöpferisches Gemeingut) erscheinen würden. CC-Lizenzen räumen unterschiedliche Nutzungsrechte ein, das reicht von stark eingeschränkter Nutzung bis zur völligen Freigabe. Letztere räumt neben der freien Nutzung auch die Weiterbearbeitung ein und wird damit für eine innovative Unterrichtsgestaltung interessant.


Hinweis: Dieser Artikel ersetzt in keiner Weise die persönliche Auseinandersetzung und den verantwortlichen Umgang mit dem Urheberrecht. Für weiterführende Informationen nutzen Sie bitte die angegebenen Links. Wenn es Unsicherheiten im Umgang mit dem Urheberrecht geben sollte, dann hilft eigentlich nur eines: Fragen Sie den Rechteinhaber, ob und in welcher Form eine Nutzung möglich ist. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Kathrin Vitzthum




Links zum Thema

Aus Schulbüchern kopieren - ist das erlaubt?
Fragen an Dr. Wolf von Bernuth, Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht in der Schule



StartseiteSucheHilfeEmailSitemapDruckversionLogin
Suche,Hilfe,Email,Sitemap