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Aktuelles Neues 27.05.2009 Erhöhte Beschäftigung durch planm | ||||||
| 27.05.2009 Erhöhte Beschäftigung durch planmäßige Mehrarbeit ist bei Wechsel in die Altersteilzeit zu berücksichtigen | ||||||
| GEW - Rechtsschutz war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich | ||||||||||
| Seit Jahren streitet die GEW-Landesrechtsstelle darum, dass eine Erhöhung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs im Floating-Modell durch planmäßige Mehrarbeit bei einem Wechsel in die Altersteilzeit als erhöhter Beschäftigungsumfang Berücksichtigung erfährt und so Auswirkungen auf die Altersteilzeitbeschäftigung und deren Vergütung hat. Die Staatlichen Schulämter als auch das Thüringer Kultusministerium haben in der außergerichtlichen Auseinandersetzung einen Anspruch bisher abgelehnt und bei Wechsel in die Altersteilzeit aus einer Teilzeitbeschäftigung nur den vereinbarten Floating-Beschäftigungsumfang als bisherige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Die Vereinbarung zur Flexibilisierung in Form der planmäßigen Mehrarbeit blieb unbeachtet, was Auswirkungen auf die Berechnung des Beschäftigungsumfangs in der Altersteilzeit und die Altersteilzeitvergütung hat. Die GEW-Landesrechtsstelle vertrat stets die Rechtsauffassung, dass planmäßige Mehrarbeit zur Erhöhung des Beschäftigungsumfanges und somit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit führt. Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV-ATZ), der auch der Altersteilzeit nach dem Angebot des Thüringer Kultusministerium RL-ATZ-07 zugrunde liegt, regelt: § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zulegen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zulegen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war In Dritter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht wurde die Rechtsauffassung der GEW-Landesrechtsstelle nun bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.5.2009 in den Sachen 9 AZR 145/08 und 9 AZR 149/08 den Freistaat Thüringen verurteilt, den durch planmäßige Mehrarbeit erhöhten Beschäftigungsumfang vor dem Wechsel in die Altersteilzeit als bisherige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Abs 1 TV ATZ anzuerkennen, soweit sie in den 24 Monaten vor dem Wechsel in die Altersteilzeit vereinbart war. Die Kläger können nun auf die Änderung der Altersteilzeitverträge und Nachgewährung in der Altersteilzeitvergütung hoffen. Teilzeitbeschäftigte Angestellte, die den Wechsel in die Altersteilzeit beabsichtigen, haben bei Abschluss des Änderungsvertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung nun Anspruch auf Umsetzung dieser Entscheidung. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitverträge haben. Die Landesrechtsstelle der GEW wird konkrete Hinweise geben, sobald die Urteilsgründe hierzu vorliegen. GEW-Landesrechtsstelle 28.5.2009 | |||||||||