| | Einem Arbeitnehmer, der außerhalb seiner Arbeitszeit von zu Hause aus E-Mails mit Gewerkschaftswerbung an Arbeitsplätze von Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit verschickt, verstößt dadurch nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2000, Az.: 6 Sa 562/99) bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn, das einen Arbeitgeber verurteilt hatte, eine deswegen erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen. Das Gericht unterstrich, daß Mitgliederwerbung zu den von der in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährten Koalitionsfreiheit gehört. Damit ist klargestellt, sich Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter zur Werbung neuer Mitglieder des Internets und des E-Mail-Verkehrs bedienen können.
Entnommen aus: Internet und E-Mail Neue Medien im Betrieb herausgegeben durch den DGB-Bundesvorstand
Siehe auch unter: www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de
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