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Ihre GEWerkschaft GEW - die Mitmachgewerkschaft Berichte über GEW-Veranstaltungen LVV Bildungsrahmengesetz | ||||||
| Bildungsrahmengesetz | ||||||
![]() Online-Bestellung einer Broschüre zum Bildungsrahmengesetz | Das Bildungsrahmengesetz der GEW umfasst im Entwurf u.a. diese „Stufen des Bildungswesens und ihre Bildungseinrichtungen“. |
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| 1. Elementarstufe | ||||||||||||||
| 1.1. Definition und Rechtsanspruch Die Elementarstufe umfasst alle öffentlichen Bildungsangebote bis zum Schuleintritt, wie Krippen, Kindergärten, Kindertagesstätten. Rechtsanspruch Alle Kinder haben einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Einrichtung in der Elementarstufe. 1.2. Kindergarten – Definition Der Kindergarten ist eine Stufe im Elementarbereich. Er kann auch in anderen Einrichtungsformen, wie Kindertagesstätten, oder im Verbund mit der Primarstufe organisiert werden. Ziel Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf ihren nächsten Lebensabschnitt vor. 1.3. Eintritt und Dauer des Kindergartens Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können in den Kindergarten eintreten. Im 4. Lebensjahr wird durch den schulärztlichen Dienst eine Untersuchung von jedem Kind im Freistaat Thüringen lebend durchgeführt. Der Besuch eines Kindergartens kann empfohlen werden. Im Jahr vor dem beabsichtigten Schuleintritt ist der Besuch eines Kindergartens obligatorisch. Der Kindergarten endet mit dem Eintritt in die Primarstufe. |
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| 2. Primar –und Sekundarstufe I in der Polytechnische Regelschule | ||||||||||||||
| 2.1. Aufbau Die Polytechnische Regelschule gliedert sich in die Primar- und die Sekundarstufe I und ist durch Ganztagsangebote gekennzeichnet. Die Polytechnische Regelschule gliedert sich in die Primarstufe von Klasse 1 – 4 und in die Sekundarstufe von Klasse 5 – 10. 2.2. Ziel und Dauer der Primarstufe In der Primarstufe werden die Kinder ganzheitlich gefördert und zum strukturierten Lernen geführt, in ihren sozialen Kompetenzen gestärkt sowie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet. Die Primarstufe umfasst die Klassen 1 –4 der Polytechnischen Regelschule. Sie kann entsprechend dem Entwicklungsstand der Kinder verkürzt oder verlängert werden. 2.3. Ziel und Dauer der Sekundarstufe I In der Sekundarstufe I werden die in der Primarstufe erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitert und vertieft. Die Schüler/innen erwerben eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie werden auf den Übertritt an weiterführende Schulen und auf das Berufsleben vorbereitet. Die Sekundarstufe I umfasst die Klassen 5 – 10. 2.4. Abschluss Mit erfolgreichem Absolvieren der Prüfungen in der Klassenstufe 10 wird der „Regelschulabschluss“ in der Sekundarstufe I erworben. | ||||||||||||||
| 3. Sekundarstufe II - Gymnasiale Oberstufe | ||||||||||||||
| 3.1. Ziel und Dauer In der gymnasialen Oberstufe erwerben die Schüler/innen eine umfassende Allgemeinbildung, die auf ein Hochschulstudium oder berufliche Ausbildung vorbereitet. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Klassen 11 und 12. 3.2. Abschluss Mit erfolgreichem Bestehen der Abiturprüfungen wird die Hochschulreife erworben. 3.3. Organisationsform Die Klassen 11 und 12 können als eigenständige Schule geführt werden oder im Verbund mit der Polytechnischen Regelschule bzw. Berufsschule. | ||||||||||||||
| 4. Berufsausbildung | ||||||||||||||
| 4.1. Ziel, und Dauer In der Berufsausbildung wird eine berufsspezifische und eine allgemeine Bildung vermittelt, mit dem Ziel, einen anerkannten Abschluss entsprechend dem Berufsbildungsgesetz zu erlangen. Sie bereitet auf Berufsleben und Hochschulstudium vor. Die Ausbildungsdauer für anerkannte Berufsabschlüsse beträgt 3 Jahre. 4.2. Das duale System Die Grundlage der Berufsausbildung ist die duale Ausbildung. Neben der Ausbildung im Betrieb vermittelt die Berufsschule theoretische Kenntnisse. Betrieb und Schule wirken bei der Durchführung der Berufsbildung in einer Lernortkooperation eng zusammen 4.3. Berufsbildende Oberstufe Ein Teilbereich der Berufsbildung ist die berufsbildende Oberstufe. In ihr wird neben dem Berufsabschluss die Hochschulreife erworben. Zugangsvoraussetzung für die berufsbildende Oberstufe ist der „Regelschulabschluss“. 4.4. Schule „Arbeiten und Lernen“ Die Schule „Arbeiten und Lernen“ dient als Brückenangebot dazu, junge Erwachsene, die noch keinen „Regelschulabschluss“ erworben werden, am Ende der obligatorischen Schulzeit auf das Berufsleben vorzubereiten. | ||||||||||||||
| 5. Hochschulbildung | ||||||||||||||
| 5.1. Hochschulen Einrichtungen der Hochschulbildung sind: die Fachhochschulen, Universitäten und Kunsthochschulen. 5.2. Auftrag der Hochschulen Die Hochschulen bilden Studierende für Tätigkeiten in Wissenschaft und Wirtschaft aus, betreiben Forschung, bilden den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und sind in der wissenschaftlichen Weiterbildung tätig. Im Rahmen der Hochschulbildung werden wissenschaftliches Denken und professionelles Arbeiten vermittelt. 5.3. Zugangsvoraussetzungen Ein Hochschulstudium aufnehmen können alle Studierwilligen, die die Hochschulreife erworben haben sowie im Berufsleben stehende sonstige Qualifizierte, die ihre Befähigung für eine Hochschulstudium anderweitig nachgewiesen haben. Spezielle Auswahl- und Zulassungsverfahren sind nur in Fächern zulässig, in denen spezielle Fähigkeiten als Voraussetzung für das Studium unerlässlich sind. Jeder Absolvent eines Bachelor- Studiums (BA) kann ein Master- Studium (MA) aufnehmen. 5.4. Dauer der Hochschulbildung Ein BA- Studiengang dauert 3 – 4 Jahre als Vollzeitstudium. Ein MA- Studiengang dauert 1 – 2 Jahre als Vollzeitstudium. Ein konsekutiver BA/ MA Studiengang dauert 5 Jahre als Vollzeitstudium. 5.5. Abschluss Das Studium endet mit einem international anerkannten Hochschulabschluss. 5.6. Duale Studiengänge Die Hochschulen bieten neben der herkömmlichen BA/MA – Studiengängen auch duale Studiengänge an, in denen während des Studiums eine Berufsausbildung absolviert wird. | ||||||||||||||
| 6. Weiterbildung | ||||||||||||||
| 6.1. Definition Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzentwurfs bezeichnet alle Erwachsenenbildung. Darunter ist sowohl berufliche als auch nichtberufliche Bildung (allgemein, politisch, kulturell) zu verstehen. Sie kann mit einem Zertifikat oder Abschluss enden. 6.2. Auftrag und Anspruch Jeder Bürger des Freistaates Thüringen hat Anspruch auf Weiterbildung. Durch lebenslanges Lernen soll sowohl die Beschäftigungsfähigkeit erhalten und erweitert als auch der umfassenden Persönlichkeitsentwicklung gedient werden. Durch Weiterbildung wird die Persönlichkeitsentfaltung, die Lernfähigkeit, die Urteilsbildung, die soziale Mitverantwortung, die berufliche Qualifikation und Flexibilität sowie die Verantwortung gegenüber der natürliche Umwelt gefördert. 6.3. Bildungsurlaub Jeder Bürger des Freistaates Thüringen hat das Recht auf 5 Tage selbst gewählte Weiterbildung während seiner Ausbildungs-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungszeit im Jahr (Bildungsurlaub). Der Bildungsurlaub kann bis zu 3 Jahren gesammelt und im Block genommen werden. Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur angeordnete Weiterbildung bliebt vom Bildungsurlaub unberührt. 6.4. Berufliche Weiterbildung Die vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildung gilt als Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit. | ||||||||||||||
| Schema des Bildungswesens | ||||||||||||||
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| Unterschiede zum DDR-Schulsystem | ||||||||||||||
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