| | Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 (2 C 50/02) entschieden, dass die bisherige Behandlung der Beihilfevorschriften als revisible (durch Revision anfechtbar) Rechtsnormen vor allem wegen der veränderten Bedingungen nicht mehr ausreichend ist. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, zumindest die tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts in der für das Beamtenrecht typischen Form durch Gesetz zu regeln.
§ 200 Bundesbeamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass von Normen im formellen Sinne, die Artikel 80 Abs. 2 Grundgesetz entsprechen. Für eine Übergangszeit können die Beihilfevorschriften noch als verbindlich angewendet werden, leider hat das Gericht keine Zeitbestimmung vorgenommen.
Das gilt auch für das Beihilferecht der Länder, soweit diese nur durch Parlamentsgesetz auf die Beihilfevorschriften des Bundes bezug nehmen. Das ist in Thüringen der Fall. Man darf jetzt darauf gespannt sein, wie lange der Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, die Beihilfevorschriften in ein Gesetz zu packen, das nicht einseitig durch den Finanzminister geändert werden kann.
§ 200 Bundesbeamtengesetz "Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundesminister des Innern."
Artikel 80 Abs. 2 Grundgesetz "Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über...., sowie Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden."
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